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ALLGEMEINE LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  1. Allgemeines
    1.1 Soweit die „Tegernseer Gebräuche“ anwendbar sind, gelten diese in der jeweils gültigen Fassung mit Anlagen, ansonsten sind nachstehende Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen des Verkäufers, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.
    Die „Tegernseer Gebräuche“ gelten bei Verkauf von Kunststoffprodukten entsprechend.
    1.2 Abweichende Vereinbarungen und Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden.
    1.3 Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmungen enthalten, gilt das des Verkäufers.
    1.4 Der Verkäufer ist berechtigt, im Rahmen der vertraglichen Beziehungen die firmen- und personenbezogenen Daten des Käufers zu verwerten und zu speichern.

  2. Angebote und Lieferfristen
    2.1 Angebote sind freibleibend; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
    2.2 Vereinbarungen mit Beauftragten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer. Die Bestätigung gilt als erteilt, falls der Verkäufer nicht binnen 2 Wochen nach Abschluss der Vereinbarung widerspricht.
    2.3 Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich und gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
    Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer eine unrichtige oder verspätete Selbstlieferung zu vertreten oder eine verbindliche Lieferfrist schriftlich zugesagt hat.

  3. Lieferung und Gefahrübergang
    3.1 Mit der Bereitstellung der Ware durch den Verkäufer geht die Gefahr auf den Käufer über.
    3.2 Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen und unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbare Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Vom Käufer zu vertretende Wartezeiten werden diesem berechnet.
    3.3 Sollte, vor allen bei Endkundenanlieferung, die Zustellung durch den Spediteur nicht zum vereinbarten Termin (innerhalb eines angemessenen Zeitfensters) möglich sein, behalten wir uns vor, die entsprechend anfallenden Kosten für evt. Einlagerung, bzw. nochmalige Anfahrt in Rechnung zu stellen. Für die Vollständigkeit der Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und deren Richtigkeit hat der Käufer Sorge zu tragen.

  4. Kauf von Bausätzen, insbesondere Balkone, Sichtschutz- u. Zaunanlagen, etc.
    4.1 Sämtliche Teile werden in losem, unbearbeitetem Zustand nach mitgelieferten, standardisierten Konstruktionsunterlagen mit nach Durchschnittswerten ermitteltem Schraubenbedarf ausgeliefert.
    Zur Montage sind einige Fachkenntnisse erforderlich, da Zuschnitt und Verteilung der Einzelteile unter Berücksichtigung bauseitiger Feldlänge und Maße zu erfolgen hat.
    4.2 Der Bausatz Balkon ist nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig, gleichgültig ob Montage durch den Verkäufer vereinbart ist oder nicht.

  5. Zahlung
    5.1 Wenn nicht anders vereinbart, sind Waren sofort nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
    5.2 Wechsel- und Scheckzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig und werden stets nur zahlungshalber, nicht an Zahlungs statt angenommen. Im Fall des Scheck- oder Wechselprotestes kann der Verkäufer Zug um Zug gegen Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Barzahlung auch für später fällige Rechnungen verlangen.
    5.3 Zahlungsverzug und Verzinsung richten sich nach §§ 286 – 291 BGB, § 353 bleibt unberührt.

  6. Mängelrügen
    6.1 Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Auslieferung zu rügen, dies gilt auch für die Vollständigkeit der Lieferung. Nach Ablauf der Frist, sowie nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware sind solche Mängelansprüche ausgeschlossen, entsprechend erlischt der Gewährleistungsanspruch.
    6.2 Offensichtliche Mängel, die sich aus Material-oder Herstellungsfehlern ergeben, wozu auch Transportschäden zählen, müssen unverzüglich schriftlich bei uns angezeigt werden. Erkennbare Schäden an Material oder Verpackung sind zusätzlich sofort auf dem Transport- oder Lieferschein schriftlich zu vermerken und vom jeweiligen Speditionsmitarbeiter gegenzuzeichnen (bevorzugt mit Datum und Kennzeichen des Anlieferers).
    Ebenso ist eine Kontrolle auf Vollzähligkeit der diversen Pakete durchzuführen.
    6.3 Für Handelsgeschäfte gilt § 377 HGB.
    6.4 Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen von Qualität, Farbe, Gewicht, Ausrüstung oder Design gelten nicht als Mangel.
    6.5 Holz ist ein Naturstoff, seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer die biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften des Holzes beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen. Gegebenfalls hat er fachgerechten Rat einzuholen.
    Kunststoff: mechanische Beanspruchungen, wodurch die Profile Schaden nehmen, sowie extreme Witterungseinflüsse, sind von einer Garantie ausgeschlossen.

  7. Gewährleistung und Haftung
    7.1 Mängelansprüche werden grundsätzlich auf das Recht zur Nacherfüllung beschränkt.
    7.2 Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung bleibt das Recht des Käufers auf Minderung oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist – auf Rücktritt vom Vertrag nach seiner Wahl vorbehalten.
    Bei Rücktritt ist der Anspruch der Höhe nach auf den Kaufpreis beschränkt.
    7.3 Diese Beschränkung gilt nicht bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie bei grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung für sonstige Schäden.
    7.4 Soweit der Käufer Verbraucher ist, werden dessen Rechte nur in gesetzlich zulässiger Weise eingeschränkt, bleiben ansonsten aufrechterhalten.
    7.5 Kunststoff: innerhalb der Garantie (weiß 10 Jahre, foliert 10 Jahre) gewähren wir Ihnen den Ersatz von defekten Kunststoffteilen (bei berechtigter Reklamation ist der Nachweis vom Käufer entsprechend zu führen, z.B. durch Bildmaterial). Der Einbau, jegliches Zubehör, Arbeitskraft oder andere Ansprüche sind jedoch ausgeschlossen.
    7.6 Sollten aufgrund Planung oder Ausarbeitung fehlende, bzw. nicht dem Bedarf entsprechende Anlieferung resultieren, ist eine angemessene Nachlieferfrist zu gewähren, diese unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Vorbelieferung des Verkäufers.
    7.7 Sollten sich hieraus Bauverzögerungen (z.B. Gerüstkosten) ergeben kann kein Schadensersatzanspruch in Form von Entgeldleistungen erhoben werden.

  8. Eigentumsvorbehalt
    8.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldierung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenem. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet, ohne dass es eines Rücktritts vom Vertrag bedarf.
    8.2 Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Allein- Eigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
    8.3 Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorgehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß § Abs. 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auf die Saldoforderung.
    8.4 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
    8.5 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs.3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
    8.6 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
    8.7 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
    8.8 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
    8.9 Mit Zahlungseinstellung, Vorbereitung, Beantragung oder Einleitung des Insolvenzverfahrens, sowie bei Scheck- oder Wechselprotest erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
    8.10 Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
    9. Datenschutz
    Hinsichtlich des Datenschutzes gelten die Datenschutz-Informationen der Duralife by Schiller GmbH.
    10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    10.1 Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises, sowie für die sonstigen Leistungen des Käufers, ist stets der Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers.
    10.2 Bei Kaufleuten richtet sich der Gerichtsstand nach dem Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers.
    11. Schlussbestimmungen
    11.1 Sollte eine oder mehrere dieser Bedingungen gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
    11.2 Die Vertragspartner verpflichten sich für diesen Fall, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
    11.3 Anzuwenden ist ausschließlich Deutsches Recht, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist.
    11.4 Soweit der Käufer ein Verbraucher im Sinne des Gesetzes ist, werden dessen Rechte durch diese Bedingungen nur in gesetzlich zulässiger Weise eingeschränkt, bleiben im Übrigen aufrechterhalten. Der Verkäufer ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.


    Regen, 1. Januar 2023

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